Rechtsanwaltskanzlei Stremlau in Bochum –
Unsere Notfall-Hotline
In strafrechtlichen Notfällen steht unsere Kanzlei Ihnen rund um die Uhr unter der Notfall-Hotline 0157 – 36 44 51 67 zur Verfügung:
Tel.: 0234 / 966 489 28
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Sollten Polizeibeamte und/oder Staatsanwälte Ihre Privaträume durchsuchen und in Ihrem Besitz befindliche Gegenstände beschlagnahmen wollen, gilt es, folgende Verhaltensregeln zu beachten:
1. Bewahren Sie Ruhe! Es ist absolut nachvollziehbar, dass ein derartiger staatlicher Eingriff in Ihre Privatsphäre von Ihnen als unangenehm, schikanös oder sogar peinlich gegenüber etwaig anwesenden Nachbarn oder Partnern/Freunden empfunden wird. Versuchen Sie dennoch, den ersten Schock schnell zu überwinden, sachlich zu bleiben und sich ruhig und besonnen gegenüber den ermittelnden Beamten zu verhalten.
2. Schweigen Sie! Machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache, bevor Sie nicht ausführlich mit einem Verteidiger über Ihren Fall gesprochen haben! Denn eine einmal getätigte Aussage lässt sich im weiteren Verfahrensverlauf nur noch schwerlich entkräften. Diese Regel gilt in jeder Verfahrenslage. Lassen Sie sich nicht von den ermittelnden Beamten durch Drohungen mit Haft oder dem Versprechen auf eine mildere Bestrafung zu einer Aussage hinreißen. Zu solchen Versprechungen fehlt den Beamten die Befugnis!
3. Sofern die Beamten die Durchsuchung nicht mit „Gefahr im Verzug“ begründen, bitten Sie um Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses. Diesen bewahren Sie bitte sorgfältig auf und händigen ihn im nächsten Termin Ihrem Verteidiger aus. Dieser wird sodann die Rechtmäßigkeit des Beschlusses bzw. in Fällen von Gefahr im Verzug die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen.
4. Unterzeichnen Sie keine Dokumente, in welchen vermerkt oder angekreuzt wurde, dass Sie Gegenstände freiwillig herausgegeben hätten und bestehen Sie darauf, dass Ihr Widerspruch ausdrücklich im Formular vermerkt wird.
5. Lassen Sie sich eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände aushändigen und übergeben Sie diese Ihrem Verteidiger. Dieser wird sich darum bemühen, die Herausgabe solcher Gegenstände zu fordern, die für Sie von besonderer Wichtigkeit sind und nicht im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen.
Sollten die Beamten Sie auf Grundlage eines Haftbefehls festnehmen, so haben Sie diese zu begleiten und werden sodann dem zuständigen Haftrichter vorgeführt. Dieser wird innerhalb von 48 Stunden prüfen, ob gegen Sie dringender Tatverdacht besteht.
Beachten Sie folgende Verhaltensregeln:
1. Bewahren Sie Ruhe!
2. Schweigen Sie! Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mir Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten haben.
3. Kontaktieren Sie einen Verteidiger oder weisen Sie einen Angehörigen bzw. Partner an, dies für Sie zu tun! Beachten Sie, dass Sie in jeder Phase des Verfahrens ein Recht darauf haben, einen Verteidiger zu kontaktieren! Dieser kann im Falle einer Festnahme Akteneinsicht beantragen und ggf. mithilfe verschiedener juristischer Mittel die Außervollzugsetzung oder Aufhebung des Haftbefehls beantragen. Wenn Sie die Kontakdaten nicht zur Hand haben, ist dies kein Problem. Es genügt, dass Sie den zuständigen Beamten den Namen des Verteidigers nennen, den Sie bei der Vorführung an Ihrer Seite haben möchten. In der Regel haben Sie dann auch das Recht, dass Ihnen dieser Verteidiger im Anschluss beigeordnet wird.
Sollten Sie eine Ladung zur Vernehmung erhalten, beachten Sie bitte Folgendes:
1. Sollte es sich um eine polizeiliche Ladung handeln, beachten Sie unbedingt, dass Sie nicht verpflichtet sind, zu dem angegebenen Termin zu erscheinen. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger, um das weitere Vorgehen in Ihrem Fall zu besprechen. Beachten Sie, dass Ihnen keine Nachteile dadurch entstehen können, dass Sie den Termin bei der Polizei nicht wahrnehmen. Wohl aber kann es für Sie Nachteile bringen, wenn Sie in der emotional belastenden Situation, in der Sie sich befinden, unbedachte Äußerungen tätigen oder vergessen, für Sie entlastende Umstände vorzutragen. Hier gilt erneut das oben Gesagte: Eine einmal getätigte Aussage im Ermittlungsverfahren kann im Nachhinein nur noch schwer entkräftet werden! Sprechen Sie vor Ihrer Aussage mit einem Verteidiger!
2. Sollte es sich um eine staatsanwaltschaftliche oder richterliche Ladung zur Vernehmung handeln, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, zu dem angegebenen Termin zu erscheinen. Kontaktieren Sie aber im Vorhinein einen Verteidiger. Dieser wird mit der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter in Kontakt treten und Ihnen für den Fall, dass Sie sich zu einer Aussage in Ihrer Sache entscheiden, bei der Vernehmung zur Seite stehen und Sie unterstützen.